info@becker-fasshauer.de +49 3636 79200
Energiepreispauschale


Die Energiepreispauschale ist einmalig und beträgt 300,- Euro
Grundsätzlich wird sie mit der ESt-Veranlagung 2022 festgesetzt und auf die Einkommensteuer 2022 angerechnet. 

ABER! Für Arbeitnehmer, die zum 1. September 2022 
- in einem aktiven ersten Dienstverhältnis stehen und 
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder 
- als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen, 

soll der Arbeitgeber die Energiepreispauschale mit der Lohnzahlung September 2022 direkt an die Arbeitnehmer als zusätzlichen Bruttobetrag auszahlen

Ist dies der Fall, braucht die Energiepreispauschale in der Einkommensteuererklärung nicht mehr berücksichtigt werden. Es erfolgt dann keine Festsetzung im Rahmen der ESt-Veranlagung. 
Um eine doppelte Zahlung zu vermeiden, wird auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers der Großbuchstabe „E“ vermerkt. 

Damit dem Arbeitgeber durch die Zahlung der Energiepreispauschale keine zusätzlichen Kosten entstehen, soll er zur Finanzierung, die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abziehen. 

Um eine Vorleistung durch den Arbeitgeber zu vermeiden, wurden weitere Regelungen getroffen. 

1. Reicht die Lohnsteuerzahlungsverpflichtung aus der LSt-Anmeldung nicht aus, erfolgt eine Erstattung der benötigten Beträge. 

2. Die Zahlung der Energiepreispauschale und dessen Fälligkeit an die Arbeitnehmer richtet sich wie folgt nach dem festgesetzten Anmeldezeitraum der Lohnsteuer des Unternehmens: 

monatliche LSt-Anmeldung:
- Zahlung an die Arbeitnehmer mit der Lohnabrechnung September 2022
- Einbehalt der Pauschalen mit der LSt-Anmeldung für den Monat August (fällig zum 10.09.2022) 
vierteljährliche LSt-Anmeldung:
- Zahlung an die Arbeitnehmer mit der Lohnabrechnung Oktober 2022
- Einbehalt der Pauschalen mit der LSt-Anmeldung für das 3. Quartal (fällig zum 10.10.2022) 
jährliche LSt-Anmeldung:
- freiwillige Zahlung an die Arbeitnehmer mit der Lohnabrechnung September 2022
- Einbehalt der Pauschalen bei freiwilliger Zahlung mit der jährlichen LSt-Anmeldung für das Jahr 2022 (fällig zum 10.01.2023) Da der Arbeitgeber bei einer jährlichen LSt-Anmeldung in Vorleistung gehen müsste, wird es ihm frei überlassen, ob er die Zahlung der Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer vornehmen möchte. Er ist bei einer jährlichen LSt-Anmeldung nicht dazu verpflichtet. In diesem Fall können die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Einkommensteuer- erklärung 2022, die Energiepreispauschale anrechnen lassen. 

Um die Energiepreispauschale in Höhe von 300,- Euro mit der Lohnabrechnung berechnen und auszahlen zu können, muss der Arbeitnehmer schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis (Hauptarbeitgeber) handelt.