Hier können Sie die Checkliste zur Erstellung der Einkommensteuererklärung herunterladen
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Meldepflicht von Kassensystemen ab 1. Januar 2025
BMF veröffentlicht Anwendungsschreiben
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2025 eine elektronische Meldemöglichkeit für elektronische Kassen(systeme) sowie für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler zur Verfügung stehen wird. Entsprechende Systeme sind bis spätestens 31. Juli 2025 über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle den Behörden zu melden
Die Meldung der erforderlichen Kassendaten liegt in der Verantwortung des Steuerpflichtigen. Es müssen spätestens bis zum 31. Juli 2025 alle vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV erfasst werden – inkl. der eingesetzten TSE(s)
Wie kann erfasst werden:
Die elektronische Datenübermittlung ist ab dem 1. Januar 2025 über „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle möglich.
Alle Systeme einer Betriebsstätte müssen einheitlich in einem XML-Datenfile gemeldet werden.
Spätestens seit dem Jahr 2023 müssen elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein. Und mit der Einführung der TSE-Pflicht hatte die Finanzverwaltung eigentlich auch eine Meldepflicht für entsprechende Kassensysteme geplant. Doch diese wurde immer wieder ausgesetzt. Jetzt soll es aber tatsächlich losgehen. Das Mitteilungsverfahren steht ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung. Für Altfälle gibt es eine Übergangsregelung. Die Meldepflicht bringt insbesondere für Einzelhändler, Dienstleister, Hoteliers und Gastronomen, aber auch alle anderen Unternehmer, die elektronische Kassensysteme nutzen, erneut bürokratischen Aufwand mit sich.
Kassenmeldepflicht beim Finanzamt
Die Finanzverwaltung hat im Gesetz eine Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme vorgesehen, um herauszufinden, welche Kassensysteme und technische Sicherheitseinrichtungen eingesetzt werden. Auch wie alt diese Systeme und wie sie miteinander vernetzt sind, interessiert die Finanzverwaltung. Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit der entsprechenden Daten wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt.
Gesetzliche Vorgaben
Innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Leasingbeginn bzw. Außerbetriebnahme oder Leasingende müssen laut Gesetz dem Finanzamt die folgenden Informationen mit amtlichem Formular übermittelt werden:
Bei jeder Mitteilung sind stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln. Gemietete oder geleaste elektronische Aufzeichnungssysteme stehen angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen gleich.
Übergangsregelung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung gewährt noch sechs Monate Schonfrist. Für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme ist die Mitteilung erst bis zum 31. Juli 2025 vorzunehmen. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind dann jedoch innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden. Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme.
Die oben dargestellten Regelungen gelten grundsätzlich auch für Wegstreckenzähler und Taxameter.
Was Unternehmer jetzt tun sollten
Da die Mitteilung von Aufzeichnungssystemen im Bestand bis spätestens 31. Juli 2025 vorzunehmen ist, sollten sich Unternehmer bis zur Freischaltung des Mitteilungssystems am 1. Januar 2025 eine Übersicht über alle in ihren Betriebsstätten eingesetzten Systeme verschaffen und die von der Finanzverwaltung geforderten Daten zusammenstellen. So können diese dann schnell ins System eingepflegt und übersandt werden.
Welche Kassensysteme müssen gemeldet werden?
Elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, mit „Kassenfunktion“.
Das Bundesfinanzministerium formuliert genauer (oder etwas umständlich) in etwa so:Dabei steht die „Kassenfunktion“ für die Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen und auch für vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (z.B.Geldkarte, Gutscheine etc.). Eine Aufbewahrungsmöglichkeit des verwalteten Bargeldbestandes (z.B.Kassenlade) ist dabei nicht erforderlich.
Zur eindeutigen Identifizierung wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das BZSt die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise ohne Antragstellung ab November des Jahres 2024 zugeteilt.
Die W-IdNr. bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen und ändert sich nicht
Die W-IdNr. gilt zugleich als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister. Durch sie können daher elektronische Datenverarbeitungen registerübergreifend verbessert und wirtschaftlicher gestaltet werden.
weitere Informationen auch unter BZSt/ Wirtschaftsidentifikationsnummer
Die gesetzliche Umsetzung der E-Rechnung erfolgte im Wachstumschancengesetz.
Die wesentlichen Fakten sind:
- Ab 2025 muss jeder Unternehmer E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können
- Ab 2025 müssen Unternehmer für bestimmte Ausgangsumsätze E-Rechnungen ausstellen.
- Um den Wechsel zur E-Rechnung zu erleichtern, bestehen Übergangsregelungen.
Die fortschreitende Digitalisierung der Geschäftswelt verändert nicht nur die Art und Weise, wie Unternehmen operieren, sondern bringt auch neue rechtliche Anforderungen mit sich. Ein wesentlicher Aspekt dieser Entwicklung ist die Einführung der E-Rechnungspflicht in Deutschland und teilweise ganz Europa. Die neue E-Rechnungspflicht gilt grundsätzlich ab 1.1.2025. Unabhängig davon, ob ein inländisches Unternehmen als Rechnungsaussteller elektronische Rechnungen entsprechend den neuen Anforderungen im strukturierten Format ausstellt (und demnach die o.g. Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt), müssen inländische unternehmerische Rechnungsempfänger also bereits ab 1.1.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben zu empfangen. Was ist der Unterschied zwischen digitalen und elektronischen Rechnungen? Eine digitale Rechnung ist normalerweise eine PDF- oder Word-Datei, die manchmal eine gescannte Papierrechnung ist. Eine digitale Rechnung ist für einen Menschen leicht zu verstehen. Eine elektronische Rechnung (oder e-Rechnung) ist eine Datendatei, die zwischen Computern übertragen wird und für Menschen nicht leicht zu verstehen ist. Gängige Dateiformate sind XML und EDI. Eine elektronische Rechnung enthält strukturierte Daten, so dass es für einen Computer einfacher ist, sie zu verstehen und automatisch zu buchen. Auch andere Rechnungsformate, die nicht explizit in dem Schreiben genannt wurden, können jedoch grundsätzlich die Anforderungen erfüllen. Die E-Rechnungspflicht bringt nicht nur die Einführung der E-Rechnung mit sich, sondern weitere Anforderungen, die vorgeben, welche Eigenschaften sie besitzen muss. Um diesen zu genügen, müssen Unternehmen verschiedene Punkte beachten: - Format: Die E-Rechnung muss in einem standardisierten Format vorliegen, z.B. ZUGFeRD oder XRechnung, das vollständig dokumentiert und maschinenlesbar ist. EU-weit gilt das XML-Format, das durch die XRechnung (oder international Factur-X genannt) repräsentiert wird. Das Format ist der Standard zur elektronischen Rechnungsstellung, der die Richtlinie 2014/55/EU maßgeblich umsetzt und damit auf der Europäischen Norm EN16931 basiert. - Signatur: Eine elektronische Signatur ist zwingend erforderlich, um die Authentizität und Integrität der E-Rechnung zu gewährleisten. Diese digitale Signatur spielt eine entscheidende Rolle bei der Sicherstellung, dass die Rechnung während der Übermittlung unverändert bleibt und von der autorisierten Partei stammt. - Übermittlung: Die E-Rechnung muss an die vom Empfänger vorgegebene Stelle übermittelt werden. Es ist wichtig, dass Unternehmen die spezifischen Übermittlungsanforderungen des jeweiligen Empfängers genau beachten, um eine reibungslose Abwicklung sicherzustellen. - Archivierung: Unternehmen sind verpflichtet, E-Rechnungen revisionssicher zu archivieren. Dies bedeutet, dass die gespeicherten Daten unveränderlich und für einen bestimmten Zeitraum zugänglich sein müssen. Eine ordnungsgemäße Archivierung ist nicht nur eine gesetzliche Vorgabe, sondern dient auch der Sicherheit und Nachvollziehbarkeit von Geschäftsprozessen. Ab dem 1. Januar 2025 müssen also alle Unternehmen in Deutschland grundsätzlich in der Lage sein, E-Rechnungen auszustellen und zu empfangen. Bis zum 31. Dezember 2026 haben Unternehmen die Möglichkeit, zwischen E-Rechnungen und anderen Rechnungsformen zu wählen. Diese “Probephase” gilt für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe. Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr haben dieses Wahlrecht auch für das Kalenderjahr 2027. Ab 2028 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen für ihre B2B-Umsätze ausstellen. Es gelten verschiedenen Einführungszeiten und Anforderungen in verschiedenen Ländern der Europäischen Union. Eine E-Rechnung muss entsprechend der E-Rechnungsverordnung des Bundes mindestens die folgenden Informationen enthalten: Für viele Unternehmen bedeutet die Umstellung auf die E-Rechnung in erster Linie einmal, die eigene Buchhaltungssoftware zu prüfen: Bietet diese ab dem Stichtag 1.1.2025 die Ausstellung und den Empfang von E-Rechnungen EN 16931 kompatiblen Formaten wie XRechnung oder ZUGFerD an ist in der Regel nicht ganz so viel zu tun.
Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
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Verfahrensdokumentation
Bereits seit 2018 sind Unternehmen verpflichtet, eine Verfahrensdokumentation anzufertigen. Die Verfahrensdokumentation zeigt dem Betriebsprüfer detailliert alle Schritte im Prozess der Finanzabwicklung auf. Ab 2019 finden aktive Prüfungen der Unterlagen durch das Finanzamt und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften statt.
Die Buchhaltung muss nicht mehr nur inhaltlich stimmen, auch der Ablauf muss bis ins kleinste Detail nachvollziehbar sein.
Wir möchten Sie auf diesem Wege darauf hinweisen, Ihre Dokumentation zu überprüfen bzw., falls noch keine vorhanden ist, diese schnellstmöglich zu erstellen. Bei Nicht-Umsetzung liegt bei einer Prüfung ein formeller Mangel in der Buchführung vor und kann Strafzahlungen oder Schätzungen zur Folge haben. Die Umsetzung bzw. Erstellung der Verfahrensdokumentation ist durch Sie selbst durchzuführen. Spezialisierte Unternehmen, Mustervorlagen oder entsprechende Software kann Ihnen dabei behilflich sein. Gern bieten wir Ihnen an, Sie dabei zu unterstützen. Inhalt und Aufbau einer Verfahrensdokumentation:
Personlafragebögen zum herunterladen finden Sie hier.
Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
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Allgemeine Information zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2024
Mindestlohngesetz (MiLoG)
Das Bundeskabinett hat am 15.11.2023 die „Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung“
beschlossen.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt aufgrund dessen ab 01.01.2024 auf 12,41 Euro je Zeitstunde.
Zusammen mit der Anhebung des Mindestlohns auf 12,41 €/h werden auch die Grenzen für
Beschäftigte im Niedriglohnbereich angepasst.
Demnach wird die bestehende Grenze für „geringfügig entlohnte Beschäftigungen“ (Minijobs)
von 520,- € pro Monat ab 01.01.2024 auf 538,- € angehoben.
Neben den Minijobs werden auch die Midijobs angepasst.
Das Bundeskabinett hat am 15. November 2023 die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Die Verordnung zur Anhebung des Mindestlohns setzt den Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26. Juni 2023 rechtsverbindlich um. Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk Der Tarifvertrag wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2020 für allgemeinverbindlich erklärt. Der Tarifvertrag kann mit dreimonatiger Frist erstmals zum 31. Dezember 2022 gekündigt werden und tritt spätestens am 31. Dezember 2024 ohne Nachwirkung außer Kraft. Damit gilt: Der hierfür maßgebliche „Übergangsbereich“ (früher Gleitzone) gilt dann für Entgelte von
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro
und zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro.
Diese steigt ab 01.01.2024 auf 538 Euro und ab 01.01.2025 auf 556 Euro.
Es ergeben sich auch Auswirkungen auf den Übergangsbereich
Dieser geht ab 01.01.2024 von 538,01 Euro bis 2.000 Euro
und ab 01.01.2025 von 556,01 Euro bis 2.000 Euro.
Mindestlohnregelungen in der Pflegebranche
Mindestlohn im Elektrohandwerk
538,01 € bis 2.000,- € pro Monat.
Beschäftigte mit Entgelten innerhalb des Übergangsbereichs genießen einen Beitragsvorteil in
der Sozialversicherung.
Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
mittels elektronischer Aufzeichnungssystem (u.a Kassensysteme, Registrierkassen, TSE)
Gemäß § 37 EStG bzw. § 8 KStG i. V. mit § 37 EStG haben Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf ihre Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, welche für den laufenden Veranlagungszeitraum geschuldet wird, jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu entrichten. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen jeweils mit einem Vorauszahlungsbescheid (überwiegend im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung) fest.
Bislang wurde vom Finanzamt einen Monat vor Fälligkeit der jeweiligen Vorauszahlung mit dem „Hinweis auf demnächst fällige Steuerzahlungen“ an die Zahlung erinnert.
Die Versendung dieser Zahlungserinnerungen wird ab dem 1. Quartal 2023 eingestellt.
Im Zuge dessen empfehlen wir Ihnen die Teilnahme am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren. Die fällige Steuerzahlung wird vom Finanzamt zum Fälligkeitsdatum von Ihrem Bankkonto eingezogen. Diese Möglichkeit verringert für Sie das Risiko einer verspäteten (Voraus-)Zahlung und damit verbundenen Säumniszuschlägen.
Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer
Vor dem Hintergund der gestiegenen Verbraucherpreise hat die Bundesregierung eine weitere Entlastungsmaßnahme ergriffen: Arbeitgeber sollen ihren Mitarbeitern eine bis zu 3.000 € hohe „Inflationsausgleichsprämie“ auszahlen können, ohne dass darauf Steuern oder Sozialabgaben fällig werden. Die Regelung tritt rückwirkend zum Oktober 2022 in Kraft. Die Begünstigung ist bis Ende 2024 möglich.
Als Teil des dritten Entlastungspakets vom 03.09.2022 soll die Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer eine Entlastung angesichts der enorm gestiegenen Verbraucherpreise schaffen, indem die Prämie i.H.v. bis zu 3.000 € befristet bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialabgabenfrei seitens der Arbeitgeber ausgezahlt werden kann.
Eckpunkte der Regelung: Die Befreiung von Steuer- und Sozialabgaben wurde seitens der Bundesregierung an mehrere Voraussetzungen geknüpft, die Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer beachten sollten, um die Steuerbefreiung tatsächlich zu erlangen: Die Regelung tritt mit Rückwirkung zum 01.10.2022 in Kraft. Eine Auszahlung ist spätestens bis zum 31.12.2024 möglich. Die Auszahlung kann vollständig in einem Betrag, aber auch in Teilbeträgen erfolgen. Es sind sowohl Geld- als auch Sachzuwendungen bis zu einem Betrag von 3.000 € begünstigt. Eine darüber hinausgehende Zahlung muss regulär als Arbeitslohn versteuert werden. Bei einem zwischenzeitlichen Arbeitgeberwechsel kann jedoch in dem begünstigten Zeitraum dem Arbeitnehmer noch einmal der gesamte Betrag von 3.000 € steuerfrei ausgezahlt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse in dem Zeitraum mit demselben Arbeitgeber geschlossen werden. Die Auszahlung der Prämie muss vom Arbeitgeber entsprechend gekennzeichnet werden. Dies kann z.B. über einen Hinweis auf der Lohnabrechnung oder auch durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer erfolgen. Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt werden. Eine Auszahlung von Bestandteilen des regulären Arbeitslohns als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie ist somit nicht möglich. Zudem wird die Prämie auch nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen als Einkommen angerechnet. Daher kommt die Prämie auch Empfängern von Arbeitslosengeld II in voller Höhe zugute, ohne dass Abschläge auf die Sozialleistungen in Kauf genommen werden müssten.
Photovoltaik zukünftig ohne Finanzamt bis 30 kWp und 0% Umsatzsteuer ab 2023
Die Befreiung soll gelten für vorhandene Photovoltaik-Anlagen
● auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak)
● auf, an oder in nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak)
● auf, an oder in überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden mit einer installierten Leistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.
Als installierte Leistung wird jeweils die „installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister“ herangezogen.
Vorgesehen ist, dass die Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen gilt – unabhängig von Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage – die nach dem 31. Dezember 2022 erzielt oder getätigt werden.
Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaik-Anlagen und Stromspeichern soll in Zukunft (ab 2023 ) ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaik-Anlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Die Energiepreispauschale ist einmalig und beträgt 300,- Euro.
Grundsätzlich wird sie mit der ESt-Veranlagung 2022 festgesetzt und auf die Einkommensteuer 2022 angerechnet.
ABER! Für Arbeitnehmer, die zum 1. September 2022
- in einem aktiven ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
- als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen,
Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Verlängerung der Abgabefrist bis zum 31.01.2023
Nachdem die Berechnung der Grundsteuer 2018 für verfassungswidrig erklärt wurde, tritt am 01.01.
2025 eine Grundsteuer-Reform in Kraft.
Das Grundsteuerreformgesetz sieht vor, dass zum 1.1.2022 eine Neubewertung der Grundstücke
erfolgt.
Im Zuge der Grundsteuerreform kommt es im Bereich der Land- und Forstwirtschaft zum Wechsel von
der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung. Somit ist jeder Eigentümer eines Betriebes der Land- und
Forstwirtschaft bzw. jeder Eigentümer von Flächen, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden
(also nicht der Pächter) verpflichtet die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes
abzugeben.
Das Finanzamt muss die Grundsteuer komplett neu berechnen und verlangt dafür von
den Eigentümern jede Menge Daten. Von Juli an
bis spätestens Ende Oktober müssen Sie die Informationen melden und die Erklärung zur Feststellung
des Grundsteuerwertes bis zum 31.10.2022 elektronisch beim zuständigen Finanzamt einreichen.
Die zuständigen Behörden haben nun Zeit, die für die Neuberechnung der Grundsteuer notwendigen
statistischen Daten zu erheben. In diesem Zeitraum ermitteln sie auch die Werte der Grundstücke. Ab
dem 1.1.2025 zahlen Grundbesitzer dann die neu berechnete Grundsteuer.
Erster Stichtag für die Neubewertung ist der 1.1.2022. Das ist der erste Zeitpunkt
einer Hauptfeststellung. Das bedeutet, die Höhe der Grundsteuer orientiert sich an dem Wert, den das
Grundstück am 1.1.2022 hatte. Eine Neubewertung erfolgt danach alle sieben Jahre. Die nächsten
Hauptfeststellungszeitpunkte sind der 1.1.2029, der 1.1.2036 und so weiter.
Das bedeutet aber auch: Alle sieben Jahre ist eine Grundsteuererklärung („Erklärung zur Feststellung
der Grundsteuerwerte“) erforderlich und alle sieben Jahre ergeht ein neuer Feststellungsbescheid
über den Grundsteuerwert.
Kommt der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, setzt das
Finanzamt als „Strafe“ einen Verspätungszuschlag fest (§ 228 Abs. 5 BewG, § 152 Abs. 2 AO). Dieser
beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der festgesetzten
Steuer, mindestens 25 Euro (§ 152 Abs. 5 Satz 2 AO).
Wie jeder Bescheid sollte auch der Feststellungsbescheid zeitnah und gründlich durchgelesen
werden. Hat sich ein Fehler eingeschlichen, ist eine sofortige Korrektur zu empfehlen.
Der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert bildet die Grundlage für den
nachfolgenden Grundsteuerbescheid der Gemeinde.
Achtung:
Führt ein Fehler bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts zu einer zu hohen Grundsteuer, kann der
Fehler nur im Feststellungsbescheid geändert werden, nicht im Grundsteuerbescheid der
Gemeinde. Deshalb nennt man den Feststellungsbescheid auch Grundlagenbescheid, er ist für den
Grundsteuerbescheid bindend.
Ab 2025 wird somit die neue Grundsteuer gelten. Keine Veränderung wird es allerdings bei der Formel
geben, mit der die Grundsteuer berechnet wird. Sie setzt sich weiterhin aus dem Grundstückswert, der
Steuermesszahl und dem Hebesatz der Gemeinde zusammen.
Die Grundsteuer ist eine Steuer auf den Grundbesitz, also auf Grundstücke und Gebäude. Folglich
sind Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstücks verpflichtet, eine Erklärung zur
Feststellung des Grundsteuerwertes abzugeben.
Die für die Erklärung benötigte Informationen und
Unterlagen sind u.a.:
Beachten Sie: Muss ein Grundbuchauszug angefordert werden, kann dies einige Zeit in Anspruch nehmen.
Ablauf:
Das Steuerentlastungsgesetz sieht eine Erhöhung des steuerfreien Grundbetrages bei der Einkommensteuer um 363 € auf 10.347 € vor.
Hinzu kommt eine Anhebung des Arbeitnehemerpauschbetrages für Werbungskosten von 1.000 € auf 1.200 €. Beides gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022.
Hinzu kommt die Erhöhung der Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer um drei Cent auf 38 Cent.
Weitere Beschlüsse im Überblick:
2021 bis 2026 gilt eine Erhöhung der Entfernungspauschale ( Pendlerpauschale) für Fernpendler, also der absetzbaren Werbungskosten für den Weg zum Arbeitsplatz: Sie steigt ab dem 21. Kilometer
Die Regeln zu Entfernungspauschale bleiben unverändert. Das heißt: Auch die ab dem 21. Entfernungskilometer höhere Entfernungspauschale gilt grundsätzlich unabhängig davon, welches Verkehrsmittel Sie benutzen. Der Höchstbetrag (vor allem für Bahnfahrer) beträgt weiterhin 4.500 Euro jährlich, soweit kein Pkw für die Fahrt zur Arbeit benutzt wird.
Ist Ihre erste Tätigkeitsstätte weniger als 21 Kilometer von Ihrer Wohnung entfernt, ändert sich für Sie also nichts.
Wie wird die Mobilitätsprämie berechnet?
Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind grundsätzlich die erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer.
Das gilt aber nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro jährlich überschritten wird (und sich damit auch bei anderen Arbeitnehmern steuerentlastend ausgewirkt hätte).
Die Mobilitätsprämie beträgt 14% (das entspricht dem Eingangssteuersatz im Steuertarif) dieser Bemessungsgrundlage.
Die konkrete Berechnung der Mobilitätsprämie erfolgt in mehreren Schritten und ist leider nicht ganz einfach.
Stellenbeschreibung:
Du lernst das Erstellen von Buchhaltungen, Lohnabrechnungen, Steuererklärungen und Jahresabschlüssen unterschiedlicher Mandanten.
Du wirst Teil eines sehr familiären Teams mit aktuell 12 Mitarbeitern, die für alle Fragen während deiner Ausbildung zur Verfügung stehen.
Dir stehen vielfältige Perspektiven und Fortbildungsmöglichkeiten nach deiner Ausbildung in einer krisensicheren Branche offen.
Voraussetzungen:
Hochschulreife oder guter Realschulabschluss
Bewerbungen per mail an:
Steuerberatungssozietät
Becker & Faßhauer
Helbeeck 1
99718 Greußen