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Mindestlohn ab 01.01.2024

Allgemeine Information zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2024
Mindestlohngesetz (MiLoG)
 

Das Bundeskabinett hat am 15.11.2023 die „Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung“
beschlossen.


Der gesetzliche Mindestlohn steigt aufgrund dessen ab 01.01.2024 auf 12,41 Euro je Zeitstunde.


Zusammen mit der Anhebung des Mindestlohns auf 12,41 €/h werden auch die Grenzen für
Beschäftigte im Niedriglohnbereich angepasst.

Demnach wird die bestehende Grenze für „geringfügig entlohnte Beschäftigungen“ (Minijobs)
von 520,- € pro Monat ab 01.01.2024 auf 538,- € angehoben.

 

Neben den Minijobs werden auch die Midijobs angepasst.


Gesetzlicher Mindestlohn - Mindestlohngesetz

Das Bundeskabinett hat am 15. November 2023 die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Die Verordnung zur Anhebung des Mindestlohns setzt den Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26. Juni 2023 rechtsverbindlich um.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro 
und zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro.

Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze
Diese steigt ab 01.01.2024 auf 538 Euro und ab 01.01.2025 auf 556 Euro.

Es ergeben sich auch Auswirkungen auf den Übergangsbereich

Dieser geht ab 01.01.2024 von 538,01 Euro bis 2.000 Euro
und ab 01.01.2025 von 556,01 Euro bis 2.000 Euro.

Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk

  • für ungelernte Arbeitnehmer/Mindestlohn 1
    • 01.01.2024 bis 31.12.2024: 13,90 Euro
    • 01.01.2025 bis 31.12.2025: 14,35 Euro
  • für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)/Mindestlohn 2
    • 01.01.2024 bis 31.12.2024: 15,60 Euro
    • 01.01.2025 bis 31.12.2025: 16,00 Euro


Mindestlohnregelungen in der Pflegebranche

  • Für Pflegehilfskräfte:
    • ab 01.02.2024: 14,15 € (Fortsetzung der auslaufenden Fünften Verordnung)
    • ab 01.05.2024: 15,50 €
    • ab 01.07.2025: 16,10 €
  • Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit):
    • ab 01.02.2024: 15,25 € (Fortsetzung der auslaufenden Fünften Verordnung)
    • ab 01.05.2024: 16,50 €
    • ab 01.07.2025: 17,35 €
  • Für Pflegefachkräfte:
    • ab 01.02.2024: 18,25 € (Fortsetzung der auslaufenden Fünften Verordnung)
    • ab 01.05.2024: 19,50 €
    • ab 01.07.2025: 20,50 €


Mindestlohn im Elektrohandwerk

Der Tarifvertrag wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2020 für allgemeinverbindlich erklärt. Der Tarifvertrag kann mit dreimonatiger Frist erstmals zum 31. Dezember 2022 gekündigt werden und tritt spätestens am 31. Dezember 2024 ohne Nachwirkung außer Kraft.

Damit gilt:

  • 01.01.2024 bis 31.12.2024: 13,95 Euro

 Der hierfür maßgebliche „Übergangsbereich“ (früher Gleitzone) gilt dann für Entgelte von  
538,01 € bis 2.000,- € pro Monat.

Beschäftigte mit Entgelten innerhalb des Übergangsbereichs genießen einen Beitragsvorteil in
der Sozialversicherung.